Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 4a Entschädigungen für nicht aufgeführte Dienstleistungen
> Art. 5a Gebühren für nicht genehmigte Massnahmen

Art. 5 Abrechnung

1 Der Dienst stellt der anordnenden Behörde nach Abschluss der einzelnen Überwachung Rechnung für die von ihm sowie von den Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen erbrachten Dienstleistungen.

2 Er kann den Fernmeldedienstanbieterinnen Anfang und Mitte eines Kalenderjahres auf Basis der im Vorjahr erbrachten Dienstleistungen Vorauszahlungen leisten. Diese werden am Ende des Jahres mit den tatsächlichen erbrachten Dienstleistungen verrechnet.

3 Postanbieterinnen werden pro Dienstleistung entschädigt. Die Abrechnung erfolgt halbjährlich.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen