Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 4 Gebühren für nicht aufgeführte Dienstleistungen
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Art. 4a1 Entschädigungen für nicht aufgeführte Dienstleistungen

1 Der Dienst legt die Höhe der Entschädigungen für Dienstleistungen der Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen, für die keine Pauschale gilt, im Einzelfall nach Zeit- und Sachaufwand fest. Die Entschädigungen werden den anordnenden Behörden als Teil der Gebühr nach Artikel 4 in Rechnung gestellt.

2 Der Stundenansatz beträgt 160 Franken.

3 Die Anbieterinnen müssen eine detaillierte Abrechnung ihres Aufwands einreichen. Der Zeitaufwand ist auf die Viertelstunde genau unter Angabe der genauen Tätigkeit anzugeben. Der Sachaufwand ist detailliert mit Rechnung zu belegen.

4 Die Entschädigungen decken 80 Prozent des gesamten Zeit- und Sachaufwands.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5967).


Stand am 1. Januar 2012
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