Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 3a Zusätzliche Auslieferung von Datenträgern
> Art. 4a Entschädigungen für nicht aufgeführte Dienstleistungen

Art. 41 Gebühren für nicht aufgeführte Dienstleistungen

1 Der Dienst legt die Höhe der Gebühren für Dienstleistungen, für die keine Pauschale gilt, im Einzelfall nach Zeit- und Sachaufwand fest.

2 Der Stundenansatz beträgt 160 Franken.

3 Die Kosten für die Bereitstellung von Geräten und Material werden durch den Dienst zusätzlich in Rechnung gestellt.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5967).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen