< Art. 2 Gebühren und Entschädigungen
> Art. 3a Zusätzliche Auslieferung von Datenträgern
Art. 31 Zusätzliche Pauschalen für Dienstleistungen ausserhalb der Normalarbeitszeit
Für Dienstleistungen, die ausserhalb der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 8 Uhr und 17 Uhr erbracht werden, erhebt der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (ÜPF) (Dienst) eine zusätzliche Fallpauschale von 250 Franken pro Beauftragung. Die Fallpauschale wird hälftig dem Dienst und den Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen sowie den Internetzugangsanbieterinnen gutgeschrieben.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5967).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen