Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

780.11

Verordnung
über die Überwachung
des Post- und Fernmeldeverkehrs

(VÜPF)

vom 31. Oktober 2001 (Stand am 1. Januar 2012)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Art. 2 Begriffe und Abkürzungen

Art. 3 Dienst

Art. 4 Meldung der Namen der zuständigen Behörden

Art. 5 Einreichung der Überwachungsanordnung beim Dienst

Art. 6 Mitteilung des Entscheids der Genehmigungsbehörde

2. Abschnitt: Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Überwachung des Post- oder Fernmeldeverkehrs

Art. 7 Kontrolle der Ausführung der Überwachungsanordnungen

Art. 8 Verarbeitungszentrum

Art. 9 Datenschutz und Datensicherheit

Art. 10 Vernichtung der Daten

3. Abschnitt: Überwachung des Postverkehrs

Art. 11 Überwachungsanordnung

Art. 12 Überwachungstypen

Art. 13 Durchführung der Überwachung

Art. 14 Pflichten der Anbieterinnen von Postdiensten

4. Abschnitt: Überwachung der Telefondienste2

Art. 15 Überwachungsanordnung

Art. 16 Überwachungstypen (Echtzeit und rückwirkend)

Art. 16a Suche und Rettung vermisster Personen

Art. 16b Überwachungsmassnahmen mit Auslandsbezug

Art. 17 Durchführung der Überwachung

Art. 18 Pflichten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten

5. Abschnitt: Auskünfte über Fernmeldeanschlüsse mit Ausnahme von Internet

Art. 19 System zur Vermittlung der Auskunftsgesuche über die Fernmeldeanschlüsse

Art. 19a Erfassung von Personendaten beim Verkauf von Prepaid-SIM-Karten

Art. 20 Benützung des Vermittlungssystems

Art. 21 Protokollierung

Art. 22 Auskunftserteilung durch den Dienst

6. Abschnitt: Überwachung des Internets3

Art. 23 Überwachungsanordnung

Art. 24 Überwachbare Internetzugänge und Anwendungen

Art. 24a Überwachungstypen (Echtzeit)

Art. 24b Überwachungstypen (rückwirkend)

Art. 24c Überwachungsmassnahmen mit Auslandsbezug

Art. 25 Durchführung der Überwachung

Art. 26 Pflichten der Internetzugangsanbieterinnen

Art. 27 Auskünfte über Internet-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer

7. Abschnitt: Überwachung des Verkehrs innerhalb von internen Fernmeldenetzen oder Hauszentralen

Art. 28 Vorbereitung der Überwachung

Art. 29 Durchführung der Überwachung

8. Abschnitt: Gebühren und Rechtsschutz

Art. 30 Gebühren und Entschädigungen

Art. 31 Rechnungsstellung

Art. 32 Rechtsschutz

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 33 Vollzug

Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 35 Änderung bisherigen Rechts

Art. 36 Übergangsbestimmungen

Art. 36a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Juni 2004

Art. 36b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. November 2011

Art. 37 Inkrafttreten

Anhang
- Begriffe und Abkürzungen


 AS 2001 3111


1 SR 780.1
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen