Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
< Art. 32 Rechtsschutz
> Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 33 Vollzug

1 Das Departement regelt:

a.
die zugelassenen Übertragungsmittel zur Einreichung der Überwachungsanordnungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a;
b.
die Fristen für die Beantwortung der Auskunftsgesuche nach Artikel 19 Absatz 3 in Funktion der verschiedenen Dringlichkeitsstufen;
c.
die Anforderungen an die Auskunftsgesuche nach den Artikeln 22 und 27;
d.
wenn nötig, die technischen ergänzenden Angaben, die in Artikel 15 Absatz 2 erwähnt sind;
e.
...1

1bis Der Dienst regelt durch Richtlinien die technischen und administrativen Einzelheiten der einzelnen Überwachungstypen.2

2 Er legt Form und Inhalt folgender Formulare fest:

a.
die durch die anordnende Behörde zu verwendenden Formulare, um die Überwachungsanordnung beim Dienst einzureichen;
b.
die durch den Dienst zu verwendenden Formulare, um die Anbieterinnen von Post- oder Fernmeldediensten mit der Durchführung der Überwachungsanordnung zu beauftragen;
c.
die durch die Behörden nach Artikel 14 Absatz 2 BÜPF zu verwendenden Formulare, um vom Dienst die Auskünfte nach den Artikeln 22 und 27 einzuholen.

3 Das Departement räumt den Anbieterinnen von Post- und Fernmeldediensten beim Erlass von technischen Vorschriften angemessene Übergangsfristen für die Umsetzung ein.


1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. März 2004 (AS 2004 1431).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 2004 (AS 2004 1431).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen