9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
< Art. 32 Rechtsschutz
> Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 33 Vollzug
1 Das Departement regelt:
- a.
- die zugelassenen Übertragungsmittel zur Einreichung der Überwachungsanordnungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a;
- b.
- die Fristen für die Beantwortung der Auskunftsgesuche nach Artikel 19 Absatz 3 in Funktion der verschiedenen Dringlichkeitsstufen;
- c.
- die Anforderungen an die Auskunftsgesuche nach den Artikeln 22 und 27;
- d.
- wenn nötig, die technischen ergänzenden Angaben, die in Artikel 15 Absatz 2 erwähnt sind;
- e.
- ...1
1bis Der Dienst regelt durch Richtlinien die technischen und administrativen Einzelheiten der einzelnen Überwachungstypen.2
2 Er legt Form und Inhalt folgender Formulare fest:
- a.
- die durch die anordnende Behörde zu verwendenden Formulare, um die Überwachungsanordnung beim Dienst einzureichen;
- b.
- die durch den Dienst zu verwendenden Formulare, um die Anbieterinnen von Post- oder Fernmeldediensten mit der Durchführung der Überwachungsanordnung zu beauftragen;
- c.
- die durch die Behörden nach Artikel 14 Absatz 2 BÜPF zu verwendenden Formulare, um vom Dienst die Auskünfte nach den Artikeln 22 und 27 einzuholen.
3 Das Departement räumt den Anbieterinnen von Post- und Fernmeldediensten beim Erlass von technischen Vorschriften angemessene Übergangsfristen für die Umsetzung ein.
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. März 2004 (AS 2004 1431).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 2004 (AS 2004 1431).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen