Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Abschnitt: Überwachung des Internets
< Art. 25 Durchführung der Überwachung
> Art. 27 Auskünfte über Internet-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer

Art. 261 Pflichten der Internetzugangsanbieterinnen

1 Jede Internetzugangsanbieterin muss in der Lage sein, die Überwachungstypen nach diesem Abschnitt, die durch sie angebotene Dienste betreffen, auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen.

2 Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs ist von der Aufnahme des Kundenbetriebes eines Internet-Dienstes an sicherzustellen.

3 Jede Internetzugangsanbieterin muss sicherstellen, dass sie die Überwachungsanordnungen auch ausserhalb ihrer Bürozeiten empfangen und so rasch wie möglich ausführen kann. Sie meldet dem Dienst schriftlich die Kontaktangaben der verantwortlichen Personen.

4 Jede Internetzugangsanbieterin hat die Überwachung des gesamten von der Überwachungsanordnung erfassten Internetverkehrs zu ermöglichen, der über ihre eigene Infrastruktur geführt wird und der den Überwachungen gemäss Artikel 24–24c unterliegt.

5 Der Dienst kann die Internetzugangsanbieterinnen zur Zusammenarbeit verpflichten, um die Überwachung des Fernmeldeverkehrs zu vollziehen, der durch mehr als ein Netzwerk führt.

6 Zur Überprüfung der Überwachungsbereitschaft haben die Internetzugangsanbieterinnen dem Dienst die Benutzung ihrer Dienste unentgeltlich zu gewähren.

7 Wenn nötig unterstützen die Internetzugangsanbieterinnen den Dienst, um sicherzustellen, dass die übermittelten Überwachungsdaten tatsächlich mit dem Fernmeldeverkehr der überwachten Personen übereinstimmen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen