6. Abschnitt: Überwachung des Internets
< Art. 24b Überwachungstypen (rückwirkend)
> Art. 25 Durchführung der Überwachung
Art. 24c1 Überwachungsmassnahmen mit Auslandsbezug
Ziel der Überwachungsmassnahmen nach Artikel 24a Buchstaben a und b und 24b Buchstabe a können auch Anschlüsse nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben c und d sein, die ein ausländisches Adressierungselement haben, welches sich im Netzwerk einer schweizerischen Fernmeldedienstanbieterin befindet.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen