Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Abschnitt: Überwachung des Internets
< Art. 22 Auskunftserteilung durch den Dienst
> Art. 24 Überwachbare Internetzugänge und Anwendungen

Art. 23 Überwachungsanordnung

Die beim Dienst eingereichte Überwachungsanordnung muss die folgenden Angaben enthalten:

a.
den Namen der anordnenden Behörde;
b.
den Namen der Strafverfolgungsbehörde, die als Empfängerin der Überwachungsdaten vorgesehen ist;
c.
soweit diese Daten bekannt sind: die Namen, Adressen und Berufe der tatverdächtigen Personen und der allenfalls zu überwachenden weiteren Personen;
d.1
im Fall von Personen, die einem Berufsgeheimnis nach Artikel 271 Absatz 1 der Strafprozessordnung2 (StPO) unterstehen: einen Vermerk über diese Besonderheit;
e
die Straftat, die mit der Überwachung aufgeklärt werden soll;
f.3
den Namen der Internetzugangsanbieterin, wenn sie bekannt ist;
g.4
die angeordneten Überwachungstypen, einschliesslich:
1.
der bekannten Adressierungselemente (z.B. E-Mail—, elektronische Postfach—, Rechner- und IP-Adresse, Benutzername, MAC-Adresse, E.164-Nummer, IMSI-Nummer, IMEI-Nummer ),
2.
der bekannten Anmeldungsdaten (Log-in),
3.
der Bewilligung einer Direktschaltung,
4.
der Anträge auf zusätzliche Vorkehren zum Schutz nicht beteiligter Benützerinnen und Benützer;
h.
den Beginn und das Ende der Überwachung;
i.
die vom Dienst gewünschten Zusatzaufgaben gemäss Artikel 13 Absatz 2 BÜPF.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).
2 SR 312.0
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen