6. Abschnitt: Überwachung des Internets
< Art. 22 Auskunftserteilung durch den Dienst
> Art. 24 Überwachbare Internetzugänge und Anwendungen
Art. 23 Überwachungsanordnung
Die beim Dienst eingereichte Überwachungsanordnung muss die folgenden Angaben enthalten:
- a.
- den Namen der anordnenden Behörde;
- b.
- den Namen der Strafverfolgungsbehörde, die als Empfängerin der Überwachungsdaten vorgesehen ist;
- c.
- soweit diese Daten bekannt sind: die Namen, Adressen und Berufe der tatverdächtigen Personen und der allenfalls zu überwachenden weiteren Personen;
- d.1
- im Fall von Personen, die einem Berufsgeheimnis nach Artikel 271 Absatz 1 der Strafprozessordnung2 (StPO) unterstehen: einen Vermerk über diese Besonderheit;
- e
- die Straftat, die mit der Überwachung aufgeklärt werden soll;
- f.3
- den Namen der Internetzugangsanbieterin, wenn sie bekannt ist;
- g.4
- die angeordneten Überwachungstypen, einschliesslich:
- 1.
- der bekannten Adressierungselemente (z.B. E-Mail—, elektronische Postfach—, Rechner- und IP-Adresse, Benutzername, MAC-Adresse, E.164-Nummer, IMSI-Nummer, IMEI-Nummer ),
- 2.
- der bekannten Anmeldungsdaten (Log-in),
- 3.
- der Bewilligung einer Direktschaltung,
- 4.
- der Anträge auf zusätzliche Vorkehren zum Schutz nicht beteiligter Benützerinnen und Benützer;
- h.
- den Beginn und das Ende der Überwachung;
- i.
- die vom Dienst gewünschten Zusatzaufgaben gemäss Artikel 13 Absatz 2 BÜPF.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).
2 SR 312.0
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5955).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen