Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Verfahren der Überwachung
< Art. 8 Verwendung der Informationen
> Art. 10 Beendigung der Überwachung, Rechtsmittel

Art. 9 Zufallsfunde

1 Werden durch die Überwachung andere strafbare Handlungen als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die verdächtigte Person verwendet werden, wenn diese Straftaten:

a.
zusätzlich zur vermuteten Straftat begangen werden; oder
b.
die Voraussetzungen für eine Überwachung nach diesem Gesetz erfüllen.

1bis Werden durch die Überwachung nach Artikel 3a strafbare Handlungen bekannt, so dürfen die Erkenntnisse unter den Voraussetzungen von Absatz 2 verwendet werden.1

2 Betreffen die Erkenntnisse Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner Straftat verdächtigt wird, so muss vor Einleitung weiterer Ermittlungen die Zustimmung der Genehmigungsbehörde eingeholt werden. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung nach diesem Gesetz erfüllt sind.

3 Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 für die Verwendung des Zufallsfundes nicht gegeben, so dürfen die Informationen nicht verwendet und es müssen die betreffenden Dokumente und Datenträger umgehend vernichtet werden.

4 Für die Fahndung nach gesuchten Personen dürfen sämtliche Erkenntnisse einer Überwachung verwendet werden.


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921 939; BBl 2003 7951).


Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen