Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Verfahren der Überwachung
< Art. 4 Besondere Formen der Überwachung
> Art. 6 Anordnende Behörden

Art. 5 Auskünfte über den Post- und Fernmeldeverkehr

1 Mit einer Überwachungsanordnung nach Artikel 3 kann auch Auskunft verlangt werden:

a.
darüber, wann und mit welchen Personen oder Anschlüssen die überwachte Person über den Post- oder Fernmeldeverkehr Verbindungen hat (Teilnehmeridentifikation);
b.
über Verkehrs- und Rechnungsdaten.

2 Die Auskünfte nach Absatz 1 können unabhängig von der Überwachungsdauer nach Artikel 7 Absatz 3 auch sechs Monate rückwirkend angeordnet werden.


Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen