2. Abschnitt: Verfahren der Überwachung
< Art. 4 Besondere Formen der Überwachung
> Art. 6 Anordnende Behörden
Art. 5 Auskünfte über den Post- und Fernmeldeverkehr
1 Mit einer Überwachungsanordnung nach Artikel 3 kann auch Auskunft verlangt werden:
- a.
- darüber, wann und mit welchen Personen oder Anschlüssen die überwachte Person über den Post- oder Fernmeldeverkehr Verbindungen hat (Teilnehmeridentifikation);
- b.
- über Verkehrs- und Rechnungsdaten.
2 Die Auskünfte nach Absatz 1 können unabhängig von der Überwachungsdauer nach Artikel 7 Absatz 3 auch sechs Monate rückwirkend angeordnet werden.
Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen