2. Abschnitt: Verfahren der Überwachung
< Art. 3a Überwachung ausserhalb von Strafverfahren
> Art. 5 Auskünfte über den Post- und Fernmeldeverkehr
Art. 4 Besondere Formen der Überwachung
1 Die Überwachung einer Drittperson kann angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die verdächtigte Person die Postadresse oder den Fernmeldeanschluss der Drittperson benutzt oder benutzen lässt, um Sendungen oder Mitteilungen entgegenzunehmen oder weiterzugeben.
2 Die Überwachung einer öffentlichen Fernmeldestelle oder eines Anschlusses, der keiner bekannten Person zugeordnet werden kann, kann angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die verdächtigte Person diesen Anschluss benutzt oder benutzen lässt, um Mitteilungen entgegenzunehmen oder weiterzugeben.
3 Die Überwachung einer Person, die nach dem anwendbaren Strafverfahrensrecht als Trägerin eines Berufsgeheimnisses das Zeugnis verweigern kann, ist grundsätzlich verboten. Sie ist ausnahmsweise zulässig, wenn:
- a.
- gegen die Person selber der dringende Tatverdacht besteht;
- b.
- auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die verdächtigte Person ihre Postadresse oder ihren Fernmeldeanschluss benützt.
4 Ergeben die Ermittlungen, dass eine verdächtigte Person in rascher Folge den Fernmeldeanschluss wechselt, kann die Genehmigungsbehörde ausnahmsweise erlauben, dass alle identifizierten Anschlüsse, welche die verdächtigte Person benutzt, ohne Genehmigung im Einzelfall überwacht werden können. Jeder Wechsel muss dem Dienst durch eine Überwachungsanordnung mitgeteilt werden. Die anordnende Behörde unterbreitet der Genehmigungsbehörde (Art. 7 Abs. 1) monatlich und nach Abschluss der Überwachung einen Bericht zur Genehmigung.
5 Bei Überwachungen nach den Absätzen 1–4 trifft die anordnende Behörde geeignete Vorkehren, damit die mit den Ermittlungen befassten Personen nicht von Informationen Kenntnis nehmen können, die mit dem Gegenstand der Ermittlungen nicht in Zusammenhang stehen.
6 Bei Überwachungen nach Absatz 3 muss die Triage unter der Leitung einer richterlichen Behörde erfolgen, die nicht mit den Ermittlungen befasst ist. Dabei ist sicherzustellen, dass die ermittelnden Behörden keine Berufsgeheimnisse zur Kenntnis erhalten, ausgenommen in den Fällen nach Artikel 8 Absatz 4.