4. Abschnitt: Überwachung des Fernmeldeverkehrs
< Art. 13 Aufgaben des Dienstes
> Art. 15 Pflichten der Anbieterinnen
Art. 14 Auskünfte über Fernmeldeanschlüsse
1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten liefern dem Dienst folgende Daten über bestimmte Fernmeldeanschlüsse:
- a.
- Name, Adresse und, sofern vorhanden, Beruf der Teilnehmerin oder des Teilnehmers;
- b.
- Adressierungselemente nach Artikel 3 Buchstabe f des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971;
- c.
- Art der Anschlüsse.
2 Auf Gesuch hin erteilt der Dienst ausschliesslich den folgenden Behörden Auskünfte über die in Absatz 1 genannten Daten:
- a.
- den eidgenössischen und kantonalen Behörden, welche eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen oder genehmigen dürfen, zur Bestimmung der zu überwachenden Anschlüsse und Personen;
- b.
- dem Bundesamt für Polizei und den kantonalen und städtischen Polizeikommandos für die Erfüllung von Polizeiaufgaben;
- c.
- den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone zur Erledigung von Verwaltungsstrafsachen.
3 Der Bundesrat regelt die Form der Gesuche und deren Aufbewahrung. Er kann den Behörden nach Absatz 2 den Zugriff auf bestehende nichtöffentliche Verzeichnisse gestatten.
4 Wird eine Straftat über das Internet begangen, so ist die Internet-Anbieterin verpflichtet, der zuständigen Behörde alle Angaben zu machen, die eine Identifikation des Urhebers oder der Urheberin ermöglichen.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen