Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Überwachung des Fernmeldeverkehrs
< Art. 12 Pflichten der Anbieterinnen
> Art. 14 Auskünfte über Fernmeldeanschlüsse

Art. 13 Aufgaben des Dienstes

1 Bei einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende Aufgaben:

a.1
Er prüft, ob die Überwachung eine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft und von der zuständigen Behörde angeordnet worden ist. Bei klar unrichtigen oder unbegründeten Anordnungen nimmt er mit der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor er Informationen an die anordnende Behörde weiterleitet.
b.
Er weist die Anbieterinnen von Fernmeldediensten an, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen.
c.
Er nimmt von den Anbieterinnen den umgeleiteten Fernmeldeverkehr der überwachten Person entgegen, zeichnet diesen auf und liefert der anordnenden Behörde die Dokumente und Datenträger aus.
d.
Er sorgt für die Durchführung von Direktschaltungen; diese werden vom Dienst nicht aufgezeichnet.
e.
Er nimmt von den Anbieterinnen Teilnehmeridentifikationen sowie Verkehrs- und Rechnungsdaten entgegen und leitet diese an die anordnende Behörde weiter.
f.2
Er setzt Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um, welche die Genehmigungsbehörde angeordnet hat.
g.
Er führt eine Kontrolle über die bewilligte Dauer der Überwachung und stellt diese bei Ablauf ein, wenn kein Verlängerungsgesuch gestellt ist.
h.
Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit.
i.
Er bewahrt die Überwachungsanordnung nach Einstellung der Überwachung während eines Jahres auf.
j.
Er führt eine Statistik über die Überwachungen.
k.
Er verfolgt die technischen Entwicklungen des Fernmeldewesens.

2 Auf Ersuchen kann der Dienst auch folgende Aufgaben erfüllen:

a.
Er zeichnet Direktschaltungen auf.
b.
Er transkribiert den aufgezeichneten Fernmeldeverkehr.
c.
Er übersetzt fremdsprachige Texte.
d.
Er wertet den aufgezeichneten Fernmeldeverkehr aus (Triage).
e.
Er berät Behörden und Anbieterinnen von Fernmeldediensten in technischen Fragen in Zusammenhang mit Überwachungen des Fernmeldeverkehrs.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.


1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
2 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen