2. Abschnitt: Verfahren der Überwachung
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Art. 10 Beendigung der Überwachung, Rechtsmittel
1 Die anordnende Behörde ordnet sofort die Beendigung der Überwachung an, wenn die Überwachung für die weiteren Ermittlungen nicht mehr notwendig ist oder wenn die Genehmigung oder die Verlängerung verweigert wird.
2 Die anordnende Behörde teilt spätestens vor Abschluss der Strafuntersuchung oder der Einstellung des Verfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung folgenden Personen mit:
- a.
- den verdächtigten Personen;
- b.
- den Personen, deren Postadresse oder Fernmeldeanschluss überwacht worden ist, ausgenommen bei öffentlichen Sprechstellen.
3 Mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde kann die Mitteilung länger aufgeschoben oder kann von ihr abgesehen werden, wenn die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden und:
- a.
- dies wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere für die innere oder äussere Sicherheit oder zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens erforderlich ist;
- b.
- die Mitteilung Dritte einer ernsthaften Gefahr aussetzen würde; oder
- c.
- die Person nicht erreichbar ist.
4 Leitet im Zeitpunkt der Mitteilung eine andere als die anordnende Behörde das Verfahren, so macht sie die Mitteilung.
5 Die Person, gegen die sich die Überwachung gerichtet hat, kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung Beschwerde wegen fehlender Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Überwachung erheben:
- a.1
- gegen Überwachungsanordnungen der zivilen Behörden des Bundes: bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts;
- b.
- gegen Überwachungsanordnungen der militärischen Untersuchungsrichter: beim Militärkassationsgericht;
- c.
- gegen Überwachungsanordnungen von kantonalen Behörden: bei der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde.
6 Personen, die den überwachten Fernmeldeanschluss oder die Postadresse mitbenützt haben, können ebenfalls Beschwerde führen. Sie haben das Recht, ihre Person betreffende Informationen, die im Strafverfahren verwendet werden, einzusehen und Antrag auf die Ausscheidung nicht benötigter Informationen zu stellen.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 84 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).