Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Hängegleiter
< Art. 8 Verkehrs- und Betriebsregeln
> Art. 10 Haftpflichtversicherung

Art. 9 Flugbeschränkungen

1 Der Betrieb von Hängegleitern ist untersagt:

a.
in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines für Flugzeuge bestimmten zivilen Flugplatzes;
b.
während der militärischen Flugdienstzeiten in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines für Flugzeuge bestimmten militärischen Flugplatzes;
c.
in einem Abstand von weniger als 2,5 km von Helikopterflugplätzen.

2 Der Flugplatzleiter oder die Flugverkehrsleitstelle kann Ausnahmen von diesen Einschränkungen bewilligen.


Stand am 1. April 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen