3. Abschnitt: Hängegleiter
< Art. 8 Verkehrs- und Betriebsregeln
> Art. 10 Haftpflichtversicherung
Art. 9 Flugbeschränkungen
1 Der Betrieb von Hängegleitern ist untersagt:
- a.
- in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines für Flugzeuge bestimmten zivilen Flugplatzes;
- b.
- während der militärischen Flugdienstzeiten in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines für Flugzeuge bestimmten militärischen Flugplatzes;
- c.
- in einem Abstand von weniger als 2,5 km von Helikopterflugplätzen.
2 Der Flugplatzleiter oder die Flugverkehrsleitstelle kann Ausnahmen von diesen Einschränkungen bewilligen.
Stand am 1. April 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen