Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Hängegleiter
< Art. 6 Begriff
> Art. 8 Verkehrs- und Betriebsregeln

Art. 7 Mindestalter, Ausweise und Prüfungen

1 Das Mindestalter für Ausbildungsflüge beträgt 15 Jahre; das Mindestalter zum Erwerb des amtlichen Ausweises beträgt 16 Jahre.1

2 Hängegleiterflüge darf nur ausführen, wer den entsprechenden amtlichen Ausweis besitzt. Für gelegentliche Flüge von Ausländern mit Wohnsitz im Ausland genügt ein gleichwertiger ausländischer Ausweis.

3 Ausbildungsflüge dürfen nur unter der unmittelbaren Aufsicht einer Person ausgeführt werden, die den entsprechenden amtlichen Lehrausweis besitzt.

4 Hängegleiterflüge mit einer Begleitperson darf nur ausführen, wer den entsprechenden amtlichen Ausweis besitzt.

5 Die Ausweise müssen bei Hängegleiterflügen mitgeführt werden.

6 Prüfungen zum Erwerb der Ausweise werden nach vom BAZL genehmigten Weisungen von Sachverständigen abgenommen, die vom BAZL anerkannt sind.

7 Das BAZL veröffentlicht periodisch eine Liste der ausländischen Ausweise, die von ihm als gleichwertig anerkannt werden.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 1. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1392).


Stand am 1. April 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen