Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
< Art. 22 Änderung bisherigen Rechts
> Art. 24 Inkrafttreten

Art. 23 Übergangsbestimmung

Die Sicherstellung der Haftpflichtansprüche muss spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Artikeln 11 Absatz 2 und 20 Absatz 1 entsprechen.


Stand am 1. Februar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen