8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
< Art. 22 Änderung bisherigen Rechts
> Art. 24 Inkrafttreten
Art. 23 Übergangsbestimmung
Die Sicherstellung der Haftpflichtansprüche muss spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Artikeln 11 Absatz 2 und 20 Absatz 1 entsprechen.
Stand am 1. Februar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen