Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
< Art. 1
> Art. 3 Start- und Landeort

Art. 2 Luftfahrzeugregister und Lufttüchtigkeit

1 Luftfahrzeuge nach Artikel 1 werden nicht in das Luftfahrzeugregister eingetragen.

2 Die Lufttüchtigkeit wird nicht geprüft.

3 Es werden keine Lärmzeugnisse ausgestellt.


Stand am 1. April 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen