2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
< Art. 1
> Art. 3 Start- und Landeort
Art. 2 Luftfahrzeugregister und Lufttüchtigkeit
1 Luftfahrzeuge nach Artikel 1 werden nicht in das Luftfahrzeugregister eingetragen.
2 Die Lufttüchtigkeit wird nicht geprüft.
3 Es werden keine Lärmzeugnisse ausgestellt.
Stand am 1. April 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen