Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Abschnitt: Unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 kg Gewicht
< Art. 17 Einschränkungen für Modelluftfahrzeuge
> Art. 19 Kantonale Vorschriften

Art. 181 Ausnahmen von den Einschränkungen

1 Es können Ausnahmen von den folgenden Einschränkungen bewilligt werden:

a.
von den Einschränkungen nach den Artikeln 15 Buchstabe b, 16 Buchstabe b und 17 Absatz 2: von der Flugverkehrsleitstelle oder dem Flugplatzleiter;
b.
von den Einschränkungen nach den Artikeln 15 Buchstabe a, 16 Buchstabe a und 17 Absatz 1: vom BAZL.

2 Solche Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn die übrigen Benützerinnen und Benützer des Luftraums sowie Dritte am Boden nicht gefährdet werden.

3 Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 5399).


Stand am 1. April 2011
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