Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Abschnitt: Unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 kg Gewicht
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Art. 15 Einschränkungen für Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone

Es ist untersagt, Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone steigen zu lassen:

a.
höher als 60 m über Grund;
b.
in einem Abstand von weniger als 3 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes.

Stand am 1. Februar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen