7. Abschnitt: Unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 kg Gewicht
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Art. 15 Einschränkungen für Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone
Es ist untersagt, Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone steigen zu lassen:
- a.
- höher als 60 m über Grund;
- b.
- in einem Abstand von weniger als 3 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes.
Stand am 1. Februar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen