Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Hängegleiter
< Art. 9 Flugbeschränkungen
> Art. 11

Art. 10 Haftpflichtversicherung

1 Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen.

2 Hat der Halter oder die Halterin im Ausland Wohnsitz, so genügt für Flüge in der Schweiz eine im Ausland auf seinen oder ihren Namen abgeschlossene Haftpflichtversicherung mit gleicher Garantiesumme, sofern diese Versicherung auch in der Schweiz Ansprüche von Dritten deckt.

3 Der Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Betrieb des Hängegleiters mitzuführen.


Stand am 1. April 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen