Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Geltungsbereich
> Art. 2 Luftfahrzeugregister und Lufttüchtigkeit

Art. 1

Diese Verordnung gilt für Hängegleiter, Drachen, Drachenfallschirme, Fesselballone, Fallschirme und unbemannte Luftfahrzeuge.


Stand am 1. Februar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen