2 Organisation
23 Fliegerärztliches Zentrum (AMC)
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Art. 41
1 Die Aufgaben des AMC werden vom fliegerärztlichen Institut der Luftwaffe wahrgenommen. Das BAZL kann weitere Stellen, mit ihrer Zustimmung, mit Aufgaben eines AMC betrauen.
2 Das AMC hat namentlich die folgenden Aufgaben:
- a.
- Durchführung der ersten vertrauensärztlichen Untersuchung von Bewerbern für den Berufspilotenausweis und für sämtliche Ausweise des Personals des Flugsicherungsdienstes (ANS);
- b.
- Durchführung der vertrauensärztlichen Untersuchungen für alle anderen Pilotenkategorien sowie für das Personal des Flugsicherungsdienstes (ANS);
- c.
- Gutachten zu Sonderfällen, die ihm von der AMS vorgelegt werden;
- d.
- Erfüllung vereinbarter besonderer flugmedizinischer Aufgaben, in Absprache mit der AMS.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. März 2007, in Kraft seit 15. April 2007 (AS 2007 1161).
Stand am 15. Mai 2012
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