Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2 Organisation
23 Fliegerärztliches Zentrum (AMC)
< Art. 3
> Art. 5–6

Art. 41

1 Die Aufgaben des AMC werden vom fliegerärztlichen Institut der Luftwaffe wahrgenommen. Das BAZL kann weitere Stellen, mit ihrer Zustimmung, mit Aufgaben eines AMC betrauen.

2 Das AMC hat namentlich die folgenden Aufgaben:

a.
Durchführung der ersten vertrauensärztlichen Untersuchung von Bewerbern für den Berufspilotenausweis und für sämtliche Ausweise des Personals des Flugsicherungsdienstes (ANS);
b.
Durchführung der vertrauensärztlichen Untersuchungen für alle anderen Pilotenkategorien sowie für das Personal des Flugsicherungsdienstes (ANS);
c.
Gutachten zu Sonderfällen, die ihm von der AMS vorgelegt werden;
d.
Erfüllung vereinbarter besonderer flugmedizinischer Aufgaben, in Absprache mit der AMS.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. März 2007, in Kraft seit 15. April 2007 (AS 2007 1161).


Stand am 15. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen