Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2 Organisation
22 Sektion für Luftfahrtmedizin (AMS)
< Art. 2
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Art. 3

1 Die AMS untersteht fachtechnisch dem Chefarzt oder seinem Stellvertreter.

2 Dem Chefarzt oder seinem Stellvertreter steht ein Sekretariat zur Seite.

3 Die AMS hat namentlich die folgenden Aufgaben:

a.
Erlass von Weisungen und Richtlinien für die vertrauensärztlichen Untersuchungen gestützt auf die Normen und Empfehlungen der internationalen Organisationen (ICAO, JAA, EASA, Eurocontrol);
b.
Aus- und Weiterbildung sowie Beratung der Vertrauensärzte;
c.
Kontrolle der Untersuchungsprotokolle;
d.
Behandlung von Rekursen.

4 Der Chefarzt und sein Stellvertreter müssen mindestens den fachlichen Anforderungen genügen, die an die Vertrauensärzte der Kategorie A gestellt werden. Sie können selbst auch als Vertrauensärzte tätig sein. Einzelheiten werden vom BAZL in Pflichtenheften geordnet.

5 Sind Spezialuntersuchungen erforderlich, so kann der Chefarzt medizinische Experten beiziehen.

6 Die medizinischen Experten müssen mit den Anforderungen der zivilen Luftfahrt vertraut sein; sie haben sich über die Entwicklungen der Luftfahrtmedizin auf dem Laufenden zu halten und an einschlägigen Weiterbildungskursen teilzunehmen.


Stand am 1. April 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen