2 Organisation
22 Sektion für Luftfahrtmedizin (AMS)
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Art. 3
1 Die AMS untersteht fachtechnisch dem Chefarzt oder seinem Stellvertreter.
2 Dem Chefarzt oder seinem Stellvertreter steht ein Sekretariat zur Seite.
3 Die AMS hat namentlich die folgenden Aufgaben:
- a.
- Erlass von Weisungen und Richtlinien für die vertrauensärztlichen Untersuchungen gestützt auf die Normen und Empfehlungen der internationalen Organisationen (ICAO, JAA, EASA, Eurocontrol);
- b.
- Aus- und Weiterbildung sowie Beratung der Vertrauensärzte;
- c.
- Kontrolle der Untersuchungsprotokolle;
- d.
- Behandlung von Rekursen.
4 Der Chefarzt und sein Stellvertreter müssen mindestens den fachlichen Anforderungen genügen, die an die Vertrauensärzte der Kategorie A gestellt werden. Sie können selbst auch als Vertrauensärzte tätig sein. Einzelheiten werden vom BAZL in Pflichtenheften geordnet.
5 Sind Spezialuntersuchungen erforderlich, so kann der Chefarzt medizinische Experten beiziehen.
6 Die medizinischen Experten müssen mit den Anforderungen der zivilen Luftfahrt vertraut sein; sie haben sich über die Entwicklungen der Luftfahrtmedizin auf dem Laufenden zu halten und an einschlägigen Weiterbildungskursen teilzunehmen.