Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

C. Ausweis für Motorpiloten
< Art. 98 VII. Sonderbewilligung für Instrumentenflug (Flugzeug) / 3. Rechte des Trägers
> Art. 100 VII. Sonderbewilligung für Instrumentenflug (Flugzeug) / 5. Erweiterung für Instrumentenfluglehrer / a. Voraussetzungen für die Erteilung

Art. 99

4. Gültigkeit und Erneuerung

1 Die Sonderbewilligung für Instrumentenflug ist nur gültig, wenn der Träger im Besitz eines gültigen Motorpilotenausweises ist.

2 Die Gültigkeitsdauer der Sonderbewilligung für Instrumentenflug beträgt, vom Datum der Flugprüfung an gerechnet:

a.
6 Monate für Sonderbewilligungen mit der Berechtigung zu Instrumenten-Anflügen der Kategorie II oder III;
b.
12 Monate für Sonderbewilligungen mit der Berechtigung zu Instrumenten-Anflügen der Kategorie I.1

2bis Das BAZL oder der Sachverständige verlängern die Gültigkeitsdauer um weitere 6 oder 12 Monate, wenn der Träger:

a.
innerhalb der letzten 2 Monate vor dem Verfalldatum einen Instrumentenkontrollflug oder eine Umschulung mit einer nach Instrumentenflugregeln durchgeführten praktischen Prüfung bestanden hat; oder
b.
nach dem Verfalldatum einen Instrumentenkontrollflug oder eine Umschulung mit einer nach Instrumentenflugregeln durchgeführten praktischen Prüfung besteht.2

3 Die Verlängerung beginnt mit dem Verfalldatum der Sonderbewilligung (im Fall von Abs. 2bis Bst. a) oder mit dem Tag, an dem der Instrumentenkontrollflug durchgeführt oder die Umschulung abgeschlossen wurde (im Fall von Abs. 2bis Bst. b).3

3bis Besteht der Träger die Umschulung oder einen Instrumentenkontrollflug mehr als 2 Monate vor dem Verfalldatum, so beträgt die neue Gültigkeitsdauer, vom Abschluss der Umschulung oder des Instrumentenkontrollfluges an gerechnet:

a.
8 Monate für Sonderbewilligungen mit der Berechtigung zu Instrumenten-Anflügen der Kategorie II oder III:
b.
14 Monate für Sonderbewilligungen mit der Berechtigung zu Instrumenten-Anflügen der Kategorie I.4

4 Im Instrumentenkontrollflug hat sich der Träger unter Aufsicht eines Sachverständigen darüber auszuweisen, dass er die Führung eines Flugzeuges im Instrumentenflug sowie die Notverfahren beherrscht. Das BAZL oder der Sachverständige können bestimmen, auf welchen Strecken und Flugplätzen und auf welchem Flugzeugmuster der Instrumentenkontrollflug durchzuführen ist. Das BAZL kann gestatten, dass ein Instrumentenkontrollflug ganz oder teilweise unter Verwendung eines von ihm anerkannten Übungsgerätes durchgeführt wird.

4bis Der nach Absatz 2bis verlangte Instrumentenkontrollflug kann durch einen gleichwertigen Wiederholungskurs, dessen Programm vorgängig vom BAZL genehmigt werden muss, ersetzt werden. Ein Flug mit einem Sachverständigen an Bord kann jedoch jederzeit verlangt werden.5

5 Der Sachverständige trägt in die Sonderbewilligung das Datum des Instrumentenkontrollfluges oder des Abschlusses der Umschulung, das verwendete Flugzeugmuster, die ausgeübte Funktion, die bewilligte ILS-Kategorie und das Verfalldatum ein.

6 Besteht ein Träger einer gültigen Sonderbewilligung einen Instrumentenkontrollflug nicht, erlischt die Sonderbewilligung sofort. Der Sachverständige streicht den entsprechenden Gültigkeitseintrag im Ausweis.6

7 Ein Kontrollflug nach Ziffer 9.7 der Verordnung vom 23. November 19737 über die Betriebsregeln im gewerbsmässigen Luftverkehr kann als Instrumentenkontrollflug angerechnet werden, wobei die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung finden.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985 (AS 1985 1908). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).
7 SR 748.127.1


Stand am 15. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen