A. Allgemeine Bestimmungen
< Art. 8 I. Ausstellung und Entzug der Ausweise / 2. Voraussetzungen für die Erteilung / g. Militärflieger / bb. Erwerb von Ausweisen für Motorpiloten
> Art. 10
Art. 91
cc. Erwerb von Fluglehrer-Ausweisen
Die aktiven Militärfluglehrer können den Fluglehrer-Ausweis der entsprechenden Kategorie erwerben, sofern sie an einem vom BAZL durchgeführten oder delegierten und überwachten Kaderkurs mit Erfolg teilgenommen haben und sofern sie die übrigen Bedingungen nach dieser Verordnung erfüllen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).
Stand am 15. Mai 2012
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