Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

C. Ausweis für Motorpiloten
< Art. 88 VI. Eintragung der Flugzeugmuster / 2. Weitere Eintragungen / f. Erlass der praktischen Prüfung
> Art. 90 VI. Eintragung der Flugzeugmuster / 2. Weitere Eintragungen / h. Berechtigung zu Umschulungen und zur Abnahme von Umschulungsprüfungen / aa. Berechtigung

Art. 89

g. Sondermuster, Wasser- und Amphibienflugzeuge

Das BAZL bestimmt von Fall zu Fall, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit Sondermuster, Wasser- und Amphibienflugzeuge eingetragen werden können.


Stand am 15. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen