A. Allgemeine Bestimmungen
< Art. 7 I. Ausstellung und Entzug der Ausweise / 2. Voraussetzungen für die Erteilung / g. Militärflieger / aa. Allgemein
> Art. 9 I. Ausstellung und Entzug der Ausweise / 2. Voraussetzungen für die Erteilung / g. Militärflieger / cc. Erwerb von Fluglehrer-Ausweisen
Art. 81
bb. Erwerb von Ausweisen für Motorpiloten
1 Die Träger des Militärfliegerbrevets (Flugzeug oder Hubschrauber) können den entsprechenden Privatpilotenausweis, den beschränkten Berufspilotenausweis oder den Berufspilotenausweis und ihre Erweiterungen ohne Flugprüfung erwerben, sofern sie die übrigen Bedingungen nach dieser Verordnung erfüllen.
2 Militärpilotenanwärter, die ihre Ausbildung nicht beendet haben, können sich die erhaltene fliegerische Ausbildung unter der Bedingung, dass diese den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, für den Erwerb eines Pilotenausweises (Flugzeug oder Hubschrauber) anrechnen lassen. Die entsprechende Flugprüfung kann erlassen werden, wenn eine gleichwertige Prüfung während der militärischen Ausbildung bestanden wurde.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).