Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

C. Ausweis für Motorpiloten
< Art. 79 V. Berufspilotenausweis / 3. Theoretische Prüfung
> Art. 80 V. Berufspilotenausweis / 4. Rechte des Trägers

Art. 79a1

3a. Flugprüfung

1 Die Flugprüfung weist einen der Tätigkeit eines Berufspiloten entsprechenden Schwierigkeitsgrad auf. Der Bewerber muss an Bord eines mindestens vierplätzigen, mit Landeklappen, Verstellpropeller, Einziehfahrwerk und Radionavigationsgeräten versehenen Flugzeuges zeigen, dass er fähig ist:

a.
die Betriebsgrenzen des Flugzeuges einzuhalten;
b.
alle Manöver präzis und mit feiner Steuerführung auszuführen;
c.
sich über das erforderliche Urteilsvermögen und die fliegerischen Fähigkeiten auszuweisen (airmanship);
d.
seine Luftfahrtkenntnisse anzuwenden;
e.
jederzeit das Flugzeug so zu beherrschen, dass nie ernsthafte Zweifel über das Gelingen eines Verfahrens oder Manövers bestehen.

2 Diese Prüfung kann mit der Instrumentenflugprüfung, einer Umschulungsprüfung nach Artikel 85 oder einem Instrumentenkontrollflug verbunden werden.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).


Stand am 15. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen