Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

A. Allgemeine Bestimmungen
< Art. 6a I. Ausstellung und Entzug der Ausweise / 2. Voraussetzungen für die Erteilung / f. Ausnahmen
> Art. 8 I. Ausstellung und Entzug der Ausweise / 2. Voraussetzungen für die Erteilung / g. Militärflieger / bb. Erwerb von Ausweisen für Motorpiloten

Art. 7

g. Militärflieger

aa. Allgemein1

1 Für aktive schweizerische Militärflieger ist die Untersuchung durch einen Vertrauensarzt des BAZL nicht erforderlich, wenn sie ein gleichwertiges Zeugnis des militärischen fliegerärztlichen Instituts über ihre Flugtauglichkeit beibringen.

2 Aktive schweizerische Militärflieger brauchen keinen Auszug aus dem Zentralstrafregister vorzulegen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).


Stand am 15. Mai 2012
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