A. Allgemeine Bestimmungen
< Art. 6 I. Ausstellung und Entzug der Ausweise / 2. Voraussetzungen für die Erteilung / e. Ausbildung und Fähigkeitsprüfungen
> Art. 7 I. Ausstellung und Entzug der Ausweise / 2. Voraussetzungen für die Erteilung / g. Militärflieger / aa. Allgemein
Art. 6a1
f. Ausnahmen
Das BAZL kann in begründeten Fällen, namentlich um Härtefälle abzuwenden oder der technischen Entwicklung Rechnung zu tragen, Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung bewilligen oder anordnen. Es kann Ausnahmen befristen und mit Auflagen oder Bedingungen versehen.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).
Stand am 15. Mai 2012
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