Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

C. Ausweis für Motorpiloten
< Art. 64 II. Erweiterungen / 4. Landungen im Gebirge / b. Rechte des Trägers
> Art. 66 III. Motorfluglehrer- Ausweis / 1. Voraussetzungen für die Erteilung

Art. 65

c. Ausländische Ausweise

Träger ausländischer Ausweise für Landungen im Gebirge dürfen solche Landungen in der Schweiz erst ausführen, nachdem ihre Eignung einem schweizerischen Motorfluglehrer, der Piloten in der Gebirgslandetechnik ausbilden darf, geprüft worden ist. Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.


Stand am 1. April 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen