C. Ausweis für Motorpiloten
< Art. 62 II. Erweiterungen / 3. Führen von Motorseglern
> Art. 64 II. Erweiterungen / 4. Landungen im Gebirge / b. Rechte des Trägers
Art. 63
4. Landungen im Gebirge
a. Voraussetzungen
Für den Erwerb einer Erweiterung für Landungen im Gebirge muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:
- a.1
- Er muss wenigstens 200 Flugstunden auf Flugzeugen, wovon 100 Flugstunden als verantwortlicher Pilot, nachweisen; daran können bis zu 50 Hubschrauber—, Segelflug- und Motorseglerstunden angerechnet werden.
- b.
- Er muss unter Aufsicht eines Motorfluglehrers, der Piloten in der Gebirgslandetechnik ausbilden darf, oder eines zu dieser Ausbildung berechtigten Piloten wenigstens 250 Landungen, wovon 50 in den Monaten November bis März, auf wenigstens 10 verschiedenen Gebirgslandeplätzen ausgeführt haben und muss von diesem Lehrer empfohlen sein.
- c.
- Er muss sich unterschriftlich verpflichten, für Rettungsflüge zur Verfügung zu stehen.
- d.
- Er muss eine praktische Prüfung vor einem Sachverständigen bestanden haben; diese Prüfung umfasst 10 Landungen an wenigstens 3 verschiedenen Landestellen im Gebirge.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).
Stand am 1. April 2011
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