A. Allgemeine Bestimmungen
< Art. 5 I. Ausstellung und Entzug der Ausweise / 2. Voraussetzungen für die Erteilung / d. Charakterliche Eignung
> Art. 6a I. Ausstellung und Entzug der Ausweise / 2. Voraussetzungen für die Erteilung / f. Ausnahmen
Art. 6
e. Ausbildung und Fähigkeitsprüfungen
1 Das BAZL stellt Richtlinien über die Ausbildung auf und erlässt ergänzende Weisungen über die Fähigkeitsprüfungen.
2 Wenn die Vorbildung des Bewerbers es rechtfertigt, kann das BAZL ausnahmsweise eine verkürzte Ausbildung zulassen sowie eine Prüfung nach einem abgekürzten Verfahren anordnen.
3 Das BAZL kann im Ausland abgelegte Prüfungen anerkennen, wenn sie nach Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation durchgeführt wurden.
4 Im Rahmen der Schweizerischen Luftverkehrsschule kann das BAZL das Zusammenlegen von Prüfungen gestatten, die für den Erwerb verschiedener Stufen von Führerausweisen von Motorpiloten erforderlich sind.
Stand am 15. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen