C. Ausweis für Motorpiloten
< Art. 58 II. Erweiterungen / 1. Kunstflug / a. Prüfung
> Art. 60 II. Erweiterungen / 2. Nachtflug / a. Voraussetzungen
Art. 59
b. Rechte des Trägers
Der Träger der Erweiterung für Kunstflug ist, sofern er die Bedingungen von Artikel 15 Absätze 1 und 2 erfüllt, berechtigt:
- a.
- mit Flugzeugen nichtgewerbsmässige Kunstflüge ohne Passagiere durchzuführen;
- b.
- nichtgewerbsmässige Kunstflüge mit Passagieren nach den Weisungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt und unter der Aufsicht des Flugplatzleiters oder eines Fluglehrers durchzuführen.
Stand am 15. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen