Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

C. Ausweis für Motorpiloten
< Art. 58 II. Erweiterungen / 1. Kunstflug / a. Prüfung
> Art. 60 II. Erweiterungen / 2. Nachtflug / a. Voraussetzungen

Art. 59

b. Rechte des Trägers

Der Träger der Erweiterung für Kunstflug ist, sofern er die Bedingungen von Artikel 15 Absätze 1 und 2 erfüllt, berechtigt:

a.
mit Flugzeugen nichtgewerbsmässige Kunstflüge ohne Passagiere durchzuführen;
b.
nichtgewerbsmässige Kunstflüge mit Passagieren nach den Weisungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt und unter der Aufsicht des Flugplatzleiters oder eines Fluglehrers durchzuführen.

Stand am 15. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen