C. Ausweis für Motorpiloten
< Art. 56 I. Privatpilotenausweis / 4. Rechte des Trägers / c. Absetzen von Fallschirmspringern
> Art. 57a I. Privatpilotenausweis / 6. Beschränkter Privatpilotenausweis / a. Voraussetzungen für die Erteilung
Art. 57
5. Erneuerung
1 Für die Erneuerung des Privatpilotenausweises ist ein neues Arztzeugnis vorzulegen; ferner sind für die letzten 24 Monate wenigstens 24 Flugstunden auf Flugzeugen oder Motorseglern nachzuweisen, wovon wenigstens 12 Stunden in den letzten 12 Monaten.
3 Hubschrauber- und Segelflugstunden können bis zur Hälfte der vorgeschriebenen Flugstundenzahl angerechnet werden.2
4 Für Privatpiloten mit einer Flugerfahrung von über 700 Stunden auf Flugzeugen und Motorseglern, woran bis zu 350 Stunden auf Hubschraubern und Segelflugzeugen angerechnet werden können, wird die vorgeschriebene Flugstundenzahl auf die Hälfte herabgesetzt.3
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980, mit Wirkung seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1963).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).