A. Allgemeine Bestimmungen
< Art. 4 I. Ausstellung und Entzug der Ausweise / 2. Voraussetzungen für die Erteilung / c. Körperliche Tauglichkeit und geistige Eignung
> Art. 6 I. Ausstellung und Entzug der Ausweise / 2. Voraussetzungen für die Erteilung / e. Ausbildung und Fähigkeitsprüfungen
Art. 5
d. Charakterliche Eignung
3 Das BAZL kann die Erteilung eines Ausweises ablehnen, wenn zu befürchten ist, dass der Bewerber bei der Ausübung seiner erlaubnispflichtigen Tätigkeit die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder militärische Interessen gefährden würde, insbesondere
- –
- wenn der Bewerber entmündigt,
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- wenn er trunk- oder rauschgiftsüchtig ist oder
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- wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer Freiheitsstrafe oder wiederholt wegen Übertretungen verurteilt worden ist.2
1 Aufgehoben durch Art. 13 der V des UVEK vom 14. April 1999 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern, mit Wirkung seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1449).
2 Fassung des dritten Striches gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).
3 Aufgehoben durch Art. 13 der V des UVEK vom 14. April 1999 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern, mit Wirkung seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1449).