Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

A. Allgemeine Bestimmungen
< Art. 3 I. Ausstellung und Entzug der Ausweise / 2. Voraussetzungen für die Erteilung / b. Mindestalter
> Art. 5 I. Ausstellung und Entzug der Ausweise / 2. Voraussetzungen für die Erteilung / d. Charakterliche Eignung

Art. 4

c. Körperliche Tauglichkeit und geistige Eignung

1 Wer Ausbildungsflüge alleine an Bord absolvieren will oder sich um einen Ausweis zum Führen von Flugzeugen, Hubschraubern, Segelflugzeugen, Ballonen oder um einen provisorischen Ausweis für Bordtechniker und Navigatoren bewirbt, hat sich vorgängig durch einen Vertrauensarzt des BAZL auf seine körperliche Tauglichkeit und geistige Eignung hin untersuchen zu lassen. Führer von Segelflugzeugen nach Vollendung ihres 60. Altersjahres, Führer von Flugzeugen und Helikoptern sowie Bordtechniker und Navigatoren haben sich dieser Untersuchung zudem vor jeder Ausweiserneuerung zu unterziehen.1

1bis Wird anlässlich einer ärztlichen Untersuchung festgestellt, dass der Ausweisträger nicht mehr im bisherigen Umfang tauglich ist zum Führen von gewissen Luftfahrzeugen, so gelten alle seine Ausweise auch ohne formellen Entzug nicht mehr. Der Vertrauensarzt kann jedoch bestimmte Tätigkeiten ausdrücklich bewilligen.2

1ter Bestehen Gründe zur Annahme, dass die Tauglichkeit sich in den nächsten Jahren verschlechtern könnte, so schränkt der Arzt die Geltungsdauer seines Attestes ein.3

2 Die erste Untersuchung und die periodischen Kontrolluntersuchungen sind, ausser wenn triftige Gründe bestehen, vom gleichen Vertrauensarzt durchzuführen.

3 Das BAZL kann ausnahmsweise von Bewerbern, die im Ausland wohnen, Zeugnisse von Ärzten, die im betreffenden Staat zu fliegerärztlichen Untersuchungen ermächtigt sind, annehmen, sofern diese Untersuchungen den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation entsprechen.


1 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V des UVEK vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1155).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980 (AS 1980 1963). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 741).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 741).


Stand am 15. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen