Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

A. Allgemeine Bestimmungen
< Art. 38 III. Übungsnachweis / 3. Berechnungsregeln / c. Ausbildungsfahrten mit Ballonen
> Art. 40 V. Beschwerde

Art. 391

IV. Gebühren

Für die Ausstellung und Erneuerung der Ausweise für Flugpersonal, mit Einschluss der Erweiterungen und Sonderbewilligungen, sowie für die Fähigkeitsprüfungen werden die in der Verordnung vom 28. September 20072 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt festgesetzten Gebühren erhoben.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 741).
2 SR 748.112.11


Stand am 15. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen