Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

A. Allgemeine Bestimmungen
< Art. 2 I. Ausstellung und Entzug der Ausweise / 2. Voraussetzungen für die Erteilung / a. Allgemein
> Art. 4 I. Ausstellung und Entzug der Ausweise / 2. Voraussetzungen für die Erteilung / c. Körperliche Tauglichkeit und geistige Eignung

Art. 31

b. Mindestalter

1 Das Mindestalter für den Beginn einer Ausbildung beträgt:

a.
15 Jahre für Segelflugschüler;
b.
16 Jahre für:
1.
Ballonfahrschüler,
2.
Motorflug- und Hubschrauberflugschüler,

2 Das Mindestalter für den Erwerb eines Ausweises beträgt:

a.
16 Jahre für:
1.
Segelflieger und Ballonfahrer,
2.
Bordradiotelefonisten;
b.
17 Jahre für Privatpiloten von Flugzeugen und Hubschraubern;
c.
18 Jahre für:
1.
Berufspiloten mit beschränktem Ausweis,
2.
Berufspiloten von Flugzeugen und Hubschraubern,
3.
Navigatorenanwärter und Bordtechnikeranwärter,
4.
Navigatoren und Bordtechniker;
d.
21 Jahre für:
1.
Linienpiloten,
2.
Träger aller Lehrberechtigungen.

3 Der Bewerber muss im Zeitpunkt der Flugprüfung das vorgeschriebene Mindestalter für den Erhalt des nachgesuchten Ausweises erreicht haben.

4 Minderjährige, die sich um einen Ausweis bewerben, haben ihrem Gesuch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters beizulegen.


1 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V des UVEK vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1155).


Stand am 15. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen