A. Allgemeine Bestimmungen
< Art. 2 I. Ausstellung und Entzug der Ausweise / 2. Voraussetzungen für die Erteilung / a. Allgemein
> Art. 4 I. Ausstellung und Entzug der Ausweise / 2. Voraussetzungen für die Erteilung / c. Körperliche Tauglichkeit und geistige Eignung
Art. 31
b. Mindestalter
1 Das Mindestalter für den Beginn einer Ausbildung beträgt:
- a.
- 15 Jahre für Segelflugschüler;
- b.
- 16 Jahre für:
- 1.
- Ballonfahrschüler,
- 2.
- Motorflug- und Hubschrauberflugschüler,
2 Das Mindestalter für den Erwerb eines Ausweises beträgt:
- a.
- 16 Jahre für:
- 1.
- Segelflieger und Ballonfahrer,
- 2.
- Bordradiotelefonisten;
- b.
- 17 Jahre für Privatpiloten von Flugzeugen und Hubschraubern;
- c.
- 18 Jahre für:
- 1.
- Berufspiloten mit beschränktem Ausweis,
- 2.
- Berufspiloten von Flugzeugen und Hubschraubern,
- 3.
- Navigatorenanwärter und Bordtechnikeranwärter,
- 4.
- Navigatoren und Bordtechniker;
- d.
- 21 Jahre für:
- 1.
- Linienpiloten,
- 2.
- Träger aller Lehrberechtigungen.
3 Der Bewerber muss im Zeitpunkt der Flugprüfung das vorgeschriebene Mindestalter für den Erhalt des nachgesuchten Ausweises erreicht haben.
4 Minderjährige, die sich um einen Ausweis bewerben, haben ihrem Gesuch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters beizulegen.
1 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V des UVEK vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1155).
Stand am 15. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen