A. Allgemeine Bestimmungen
< Art. 28 II. Fähigkeitsprüfungen / 1. Anmeldung
> Art. 30 II. Fähigkeitsprüfungen / 2. Durchführung / b. Abbruch, Unterbruch
Art. 29
2. Durchführung
a. Sachverständiger und Prüfungsprogramm
1 Das BAZL bestimmt den oder die Sachverständigen, welche die Prüfungen abzunehmen haben, und setzt gegebenenfalls besondere Bedingungen für die Prüfungen fest.
2 Wird für eine praktische Prüfung ein Luftfahrzeug verwendet, dessen Leistungen oder Eigenschaften erheblich von den üblichen Normen abweichen, so kann das BAZL angemessene Änderungen der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungsprogramme anordnen.1
3 Die für die Ausbildung Verantwortlichen bereiten die Prüfungen nach den Anweisungen der Sachverständigen vor.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).
Stand am 15. Mai 2012
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