Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

L. Schlussbestimmungen
< Art. 228 I. Aufhebung bisherigen Rechtes
> Art. 230 III. Inkrafttreten

Art. 2291

II. Übergangsbestimmungen

1 Die Durchführung der Fähigkeitsprüfungen wird wie folgt geregelt:

a.
Bis zum 31. Dezember 1997 werden alle Fähigkeitsprüfungen für den Erwerb, die Erweiterung oder die Erneuerung eines Ausweises nach bisherigem Recht abgelegt.
b.
Ab 1. Januar 1998 werden alle Fähigkeitsprüfungen nach neuem Recht abgelegt, mit Ausnahme der nach Buchstabe a abgelegten und nicht bestandenen Prüfungen oder Teilprüfungen, die bis längstens am 30. Juni 1998 nach bisherigem Recht wiederholt werden können.
c.
Nach bisherigem Recht bestandene theoretische Prüfungen behalten ihre Gültigkeit gemäss Artikel 32, wobei jedoch fehlende Prüfungsfächer ab 1. Juli 1998 nach neuem Recht nachgeholt werden müssen.
d.
Nach bisherigem Recht bestandene praktische Prüfungen behalten ihre Gültigkeit nach Artikel 32, jedoch längstens bis zum 30. Juni 1998.

1bis Ausbildungen für den Erwerb von JAR-FCL-Lizenzen, die bei Flugzeugpiloten vor dem 1. Juli 1999 und bei Hubschrauberpiloten vor dem 1. Januar 2007 begonnen wurden, unterliegen dieser Verordnung, sofern sie bis am 30. Juni 2002 beziehungsweise bis am 31. Dezember 2009 abgeschlossen werden können.2

2 Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Absatz 1 ist bisheriges Recht anwendbar:

a.
bis zum 30. Juni 1998, für den Erwerb jeglichen fliegerischen Ausweises, mit Ausnahme des Berufspilotenausweises 1. Klasse, der nicht mehr erteilt wird, wenn die Ausbildung vor dem 31. Dezember 1997 nach bisherigen Ausbildungsrichtlinien begonnen wurde;
b.
bis zum 30. Juni 1999:
1.
auf die bei den verschiedenen Fluglehrerausweisen erforderlichen Erneuerungsbedingungen (vorgeschriebener Weiterbildungs- oder Wiederholungskurs),
2.
auf die in Artikel 17 Absätze 4 und 5 festgelegten Alterslimiten für die Träger einer Berechtigung zur Durchführung von Umschulungen und Einweisungen sowie einer Berechtigung, Piloten in der Gebirgslandetechnik (Flugzeug) auszubilden.

3 Nach dem 30. Juni 1999 erhält der Inhaber eines nach bisherigem Recht ausgestellten Privatpilotenausweises einen beschränkten Privatpilotenausweis, sofern er im Zeitpunkt der Erneuerung nicht nachweisen kann, dass er:

a.
einen Ausweis für Bordradiotelefonisten nach den Artikeln 169–173 besitzt oder eine Radiotelefonieprüfung nach den Artikeln 174–176b bestanden hat; und
b.
eine zusätzliche Radionavigationsausbildung gemäss dem neuen Ausbildungsprogramm für Privatpiloten oder eine ähnliche Ausbildung durchlaufen hat.3

3bis Nach dem 30. Juni 1999 darf der Inhaber eines nach bisherigem Recht ausgestellten Privatpilotenausweises (Hubschrauber), welcher im Zeitpunkt der Erneuerung nicht nachweisen kann, dass er:

a.
einen Ausweis für Bordradiotelefonisten nach den Artikeln 169–173 besitzt oder eine Radiotelefonieprüfung nach den Artikeln 174–176b bestanden hat; und
b.
eine zusätzliche Radionavigationsausbildung gemäss dem neuen Ausbildungsprogramm für Privatpiloten oder eine ähnliche Ausbildung durchlaufen hat,

nur noch nichtgewerbsmässige Flüge innerhalb der Schweiz in den Lufträumen E, F und G sowie An- und Abflüge auf und von Flugplätzen innerhalb von Kontrollzonen der Luftraumklasse D durchführen, sofern er über eine Bewilligung der zuständigen Flugverkehrsleitstelle des betroffenen Flugplatzes verfügt.4

4 Die Berufspilotenausweise 1. Klasse bleiben bis zu ihrem Verfall, jedoch längstens bis zum 30. Juni 1998 gültig. Sie werden bei der ersten Erneuerung umgetauscht:

a.
gegen einen eingeschränkten Linienpilotenausweis, wenn der Träger die theoretische Prüfung für Linienpiloten nicht bestanden hat, aber die Berechtigung besitzt, ein mehrmotoriges Flugzeugmuster, das für den Betrieb mit einer Mehrmannbesatzung zugelassen ist, als verantwortlicher Pilot zu führen;
b.
gegen einen nicht eingeschränkten Linienpilotenausweis, wenn der Träger die Berechtigung besitzt, ein mehrmotoriges Flugzeugmuster, das für den Betrieb mit einer Mehrmannbesatzung zugelassen ist, als verantwortlicher Pilot oder als zweiter Pilot zu führen, sofern er die theoretische Prüfung für Linienpiloten bestanden hat und die vorgeschriebene Mindestübung nach Artikel 109 nachweisen kann;
c.
gegen einen Berufspilotenausweis, wenn die Bedingungen nach den Buchstaben a oder b nicht erfüllt sind.

5 Eine Berechtigung, die auf einem für den Betrieb mit einer Mehrmannbesatzung zugelassenen mehrmotorigen Flugzeugmuster nach bisherigem Recht erworben worden ist, bleibt gültig. Der Träger kann auf weitere Flugzeugmuster umschulen, die ein ähnliches Gewicht und eine ähnliche Ausrüstung besitzen wie dasjenige, das in seinem Führerausweis eingetragen ist, ohne die nach Artikel 87 Absatz 1 vorgeschriebene theoretische Prüfung für Linienpiloten vorgängig bestehen zu müssen.

6 Zur Vermeidung von Härtefällen kann das BAZL in Einzelfällen abweichende oder ergänzende Übergangsbestimmungen festlegen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).
2 Eingefügt durch Art. 13 der V des UVEK vom 14. April 1999 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (AS 1999 1449). Fassung gemäss Ziff. II der V des UVEK vom 7. Dez. 2006 (AS 2006 5369).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1435).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1435).


Stand am 15. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen