A. Allgemeine Bestimmungen
< Art. 21 I. Ausstellung und Entzug der Ausweise / 6. Gültigkeit der Ausweise / e. Erneuerung / aa. Allgemein
> Art. 23 I. Ausstellung und Entzug der Ausweise / 6. Gültigkeit der Ausweise / e. Erneuerung / cc. Fehlende Übung, Übungserlaubnis
Art. 221
bb. Nachholen der Übung oder des Instrumentenkontrollfluges
1 Fehlen für den erforderlichen Übungsnachweis nur wenige Flugstunden und Landungen, so kann das BAZL einen Ausweis um höchstens 3 Monate verlängern, um dem Träger zu ermöglichen, die fehlenden Leistungen nachzuholen; ist für die Erneuerung des Ausweises ein ärztliches Tauglichkeitsattest vorzulegen, so ist dies auch für die Verlängerung erforderlich.2
2 Kann der Kontrollflug, der für die Erneuerung der Sonderbewilligung für Instrumentenflug vorgeschrieben ist, wegen besonderer Umstände nicht durchgeführt werden und rechtfertigt es die Erfahrung und die Übung des Trägers im Instrumentenflug, so kann das BAZL die Sonderbewilligung ausnahmsweise und um höchstens 2 Monate verlängern, um dem Träger zu ermöglichen, den fehlenden Kontrollflug nachzuholen. In jedem Fall beträgt die verlängerte Gültigkeitsdauer vom letzten Kontrollflug an gerechnet höchstens:
- a.
- 8 Monate für Sonderbewilligungen mit der Berechtigung zu Instrumenten-Anflügen der Kategorie II oder III;
- b.
- 14 Monate für Sonderbewilligungen mit der Berechtigung zu Instrumenten-Anflügen der Kategorie I.3
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1963).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).
3 Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).