Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

I. Ausweise für Ballonfahrer
< Art. 215 III. Erweiterung / 3. Heissluftballon-Fahrlehrer. Voraussetzungen für die Erteilung und Rechte des Trägers
> Art. 216 IV. Luftschiffe

Art. 215a1

4. Erneuerung

Für die Erneuerung des Ballonfahrlehrer-Ausweises muss der Träger an einem vom BAZL durchgeführten oder anerkannten Weiterbildungskurs mit Erfolg teilgenommen haben.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).


Stand am 15. Mai 2012
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