Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

I. Ausweise für Ballonfahrer
< Art. 214 III. Erweiterung / 2. Gasballon-Fahrlehrer. Voraussetzungen für die Erteilung und Rechte des Trägers
> Art. 215a III. Erweiterung / 4. Erneuerung

Art. 2151

3. Heissluftballon-Fahrlehrer. Voraussetzungen für die Erteilung und Rechte des Trägers

1 Für den Erwerb eines Heissluftballonfahrlehrer-Ausweises muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:2

a.
Er muss seit wenigstens 2 Jahren Träger des Heissluftballonfahrer-Ausweises sein.
b.
Er muss seit Erwerb des Heissluftballonfahrer-Ausweises wenigstens 50 Heissluftballonfahrten mit einer durchschnittlichen Dauer von einer Stunde als verantwortlicher Pilot nachweisen.
c.
Er muss von einem Ballonfahrlehrer empfohlen sein.
d.
Er muss einen Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister vorlegen.
e.
Er muss von einer Ballonfahrschule angemeldet sein.
f.
Er muss sich in einer Fähigkeitsprüfung über eingehende Kenntnisse in den Fächern der theoretischen Prüfung ausgewiesen haben.

2 Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a–d müssen im Zeitpunkt der Anmeldung erfüllt sein.

3 Träger des Gasballonfahrlehrer-Ausweises erhalten den Heissluftballonfahrlehrer-Ausweis, wenn sie die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllen.3

4 Der Träger eines Heissluftballonfahrlehrer-Ausweises ist berechtigt, Heissluftballon-Fahrschüler auszubilden.4


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).


Stand am 15. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen