I. Ausweise für Ballonfahrer
< Art. 214 III. Erweiterung / 2. Gasballon-Fahrlehrer. Voraussetzungen für die Erteilung und Rechte des Trägers
> Art. 215a III. Erweiterung / 4. Erneuerung
Art. 2151
3. Heissluftballon-Fahrlehrer. Voraussetzungen für die Erteilung und Rechte des Trägers
1 Für den Erwerb eines Heissluftballonfahrlehrer-Ausweises muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:2
- a.
- Er muss seit wenigstens 2 Jahren Träger des Heissluftballonfahrer-Ausweises sein.
- b.
- Er muss seit Erwerb des Heissluftballonfahrer-Ausweises wenigstens 50 Heissluftballonfahrten mit einer durchschnittlichen Dauer von einer Stunde als verantwortlicher Pilot nachweisen.
- c.
- Er muss von einem Ballonfahrlehrer empfohlen sein.
- d.
- Er muss einen Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister vorlegen.
- e.
- Er muss von einer Ballonfahrschule angemeldet sein.
- f.
- Er muss sich in einer Fähigkeitsprüfung über eingehende Kenntnisse in den Fächern der theoretischen Prüfung ausgewiesen haben.
2 Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a–d müssen im Zeitpunkt der Anmeldung erfüllt sein.
3 Träger des Gasballonfahrlehrer-Ausweises erhalten den Heissluftballonfahrlehrer-Ausweis, wenn sie die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllen.3
4 Der Träger eines Heissluftballonfahrlehrer-Ausweises ist berechtigt, Heissluftballon-Fahrschüler auszubilden.4
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).