Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

A. Allgemeine Bestimmungen
< Art. 20 I. Ausstellung und Entzug der Ausweise / 6. Gültigkeit der Ausweise / d. Beschränkung der Rechte und Überprüfung der Tauglichkeit
> Art. 22 I. Ausstellung und Entzug der Ausweise / 6. Gültigkeit der Ausweise / e. Erneuerung / bb. Nachholen der Übung oder des Instrumentenkontrollfluges

Art. 21

e. Erneuerung

aa. Allgemein

1 Das BAZL oder die dazu ermächtigten Aufsichtsorgane erneuern die Ausweise auf Gesuch hin, wenn der Träger eine ausreichende praktische Tätigkeit nachweist und, soweit vorgeschrieben, ein neues ärztliches Tauglichkeitsattest vorlegt.1

2 Die zur Erneuerung eines Ausweises oder einer Sonderbewilligung vorgeschriebene praktische Tätigkeit muss im Zeitpunkt des Erneuerungsgesuches ausgeführt sein.

3 Zur Erneuerung eines Ausweises, dessen Gültigkeitsdauer kürzer ist als in Artikel 17 vorgesehen, genügt eine im gleichen Verhältnis verkürzte praktische Tätigkeit.

4 Die Erneuerung eines Ausweises kann verweigert werden, wenn ein Grund für den Entzug des Ausweises besteht.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1963).


Stand am 15. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen