Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

A. Allgemeine Bestimmungen
< Art. 19 I. Ausstellung und Entzug der Ausweise / 6. Gültigkeit der Ausweise / c. Kurzfristige Erlaubnis
> Art. 21 I. Ausstellung und Entzug der Ausweise / 6. Gültigkeit der Ausweise / e. Erneuerung / aa. Allgemein

Art. 20

d. Beschränkung der Rechte und Überprüfung der Tauglichkeit

1 Der Träger eines Ausweises hat auf jede erlaubnispflichtige Tätigkeit zu verzichten, solange er in seiner Leistungsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass die Flugsicherheit oder die Sicherheit beim Ballonfahren nicht mehr gewährleistet ist.1

1bis Er darf keine Medikamente einnehmen, weder solche mit noch solche ohne Verschreibungspflicht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Einnahme Nebenwirkungen verursachen kann, welche die sichere Ausübung der fliegerischen Tätigkeit gefährden könnten.2

2 Der Träger eines Ausweises hat sich in folgenden Situationen einer neuen fliegerärztlichen Untersuchung oder einer Beratung bei einem Vertrauensarzt des BAZL zu unterziehen:

a.
wo es für die Erneuerung von Ausweisen vorgeschrieben ist (Art. 4 Abs. 1);
b.
bei Unfällen oder Krankheiten, die eine Arbeitsunfähigkeit oder eine Fluguntauglichkeit von mehr als 20 Tagen zur Folge haben, sowie bei gesundheitlichen Störungen, welche zu einer plötzlichen Beeinträchtigung der sicheren erlaubnispflichtigen Tätigkeit führen können;
c.
bei einer regelmässigen Einnahme von Medikamenten;
d.
bei Zweifeln, ob Medikamente die sichere Ausübung der fliegerischen Tätigkeit gefährden könnten (Abs. 1bis);
e.
bei einer Hospitalisierung oder einem Spitalaufenthalt von über 12 Stunden;
f.
nach einem chirurgischen oder einem anderen invasiven Eingriff;
g.
wenn das Tragen von Sehhilfen notwendig ist;
h.
bei einer länger dauernden Verschlechterung des Gesundheitszustandes.3

3 Das BAZL kann bei begründeten Zweifeln jederzeit eine Nachprüfung der körperlichen Tauglichkeit, der geistigen und charakterlichen Eignung sowie der vorgeschriebenen Kenntnisse anordnen.

4 Ergibt sich bei der Nachprüfung, dass der Träger des Ausweises den Anforderungen nicht mehr genügt, so darf er die durch den Ausweis erteilten Rechte nicht mehr ausüben.

5 Träger von Ausweisen, deren ärztliche Tauglichkeitsatteste abgelaufen sind, dürfen ohne neues Attest ihre Rechte nicht ausüben.4


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 741).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 741).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 16. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 741).


Stand am 15. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen