A. Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1a I. Ausstellung und Entzug der Ausweise / 1. Ausweispflicht
> Art. 3 I. Ausstellung und Entzug der Ausweise / 2. Voraussetzungen für die Erteilung / b. Mindestalter
Art. 2
2. Voraussetzungen für die Erteilung
a. Allgemein
1 Die Ausweise werden nur Personen erteilt, welche das Mindestalter erreicht haben und körperlich tauglich sowie geistig und charakterlich geeignet sind.
2 Wer sich um einen Ausweis bewirbt, hat zudem in einer Prüfung nachzuweisen, dass er die nötigen Fachkenntnisse besitzt.
3 Von Bewerbern, die in der Schweiz weder Wohnsitz noch Aufenthalt haben, kann das BAZL1 den Nachweis verlangen, dass an der Ausstellung, der Erweiterung oder der Erneuerung eines Ausweises ein genügendes Interesse besteht.2
1 Ausdruck gemäss Ziff. I 5 der V des UVEK vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1155). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).