I. Ausweise für Ballonfahrer
< Art. 198 I. Gasballonfahrer-Ausweis / 1. Voraussetzungen für die Erteilung
> Art. 200 I. Gasballonfahrer-Ausweis / 3. Fähigkeitsprüfung / a. Theoretische Prüfung
Art. 1991
2. Ausbildungsnachweis
1 Der Bewerber muss in den letzten 3 Jahren vor der Fahrprüfung wenigstens 12 Gasballonfahrten mit einer durchschnittlichen Dauer von 2 Stunden, wovon wenigstens eine Fahrt allein an Bord, sowie 20 Landungen nachweisen.2
2 Die Ausbildung muss sich auf wenigstens 8 Tage verteilen; sie ist nach den Weisungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt durchzuführen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1908).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. April 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1393).
Stand am 15. Mai 2012
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